Allgemeine Verkaufsbedingungen (AVB) / (Deutschland)

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1. Anwendungsbereich, Abweichungen von den AVB

1.1 Auf alle Aufträge, die durch „SOFIA GmbH Chemisches Labor für Softwareentwicklung und Intelligente Analytik oder ihre Tochter- oder Schwestergesellschaften“ (im Folgenden gemeinsam bezeichnet als „ES“; das Unternehmen, dem der Auftrag im Einzelfall erteilt wird, wird bezeichnet als „Auftragnehmer“) akzeptiert werden, sind die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen („AVB“) anzuwenden. Dies gilt auch für telefonisch erteilte, nicht schriftlich bestätigte Aufträge und solche Aufträge, die durch Übermittlung von Proben zustande kommen. Ein Vertrag unter Geltung dieser AVB kommt durch Akzeptanz eines Auftrages durch den Auftragnehmer zustande. Ein dem Auftragnehmer erteilter Auftrag wird entweder dadurch angenommen, dass der Auftragnehmer (a) den Auftrag ausführt (in diesem Fall ist eine schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers nicht erforderlich) oder (b) der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich akzeptiert.

1.2 Außer dem Geschäftsführer und den Prokuristen des Auftragnehmers hat kein Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer von ES die Vollmacht, von Regelungen der AVB abzuweichen oder auf deren Geltung zu verzichten oder den Auftragnehmer in einer Weise zu verpflichten, die zur Geltung von abweichenden Regelungen führt, die mit denen der AVB inhaltlich kollidieren oder diesen vorgehen. Eine derartige Änderung oder ein Verzicht auf die Geltung der AVB ist für den Auftragnehmer nur bindend, sofern dies schriftlich erfolgt und durch den Geschäftsführer des Auftragnehmers oder einen ihrer Prokuristen unterzeichnet ist.

2. Auftragserteilung; keine Geltung abweichender Vertrags-bedingungen; Nichtabnahme logistischer Dienstleistungen

2.1 Eine wirksame Auftragserteilung durch den Kunden setzt grundsätzlich voraus, dass diese unter Verwendung des Briefkopfs des Kunden postalisch, per Fax oder durch elektronische Nachricht oder durch die Verwendung eines von ES akzeptierten Auftragsformulars („Sample Submission Form“) oder elektronischen Auftragsformulars erfolgt. Erforderlich ist weiter, dass zum Zeitpunkt der Auftragserteilung über alle notwendigen kaufmännischen Aspekte, die nicht in diesen AVB geregelt sind (einschließlich Preis, geschätzter Realisierungszeit und dem Lieferdatum), Einigkeit besteht. Der Kunde muss telefonisch erteilte Aufträge unverzüglich nach Erteilung schriftlich bestätigen. Für den Fall, dass er an den Auftragnehmer unter Bezugnahme auf seine Kundennummer Proben übermittelt, ist auch dies als Auftragserteilung anzusehen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Analyse zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag besteht und ihm alle erforderlichen Informationen übermittelt wurden.

2.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift eines Geschäftsführers oder eines Prokuristen des Auftragnehmers etwas Abweichendes vereinbart wird, entfalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat. Des weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den der Auftragnehmer akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden angesehen.

2.3 Der Auftragnehmer ist für den Fall, dass der Kunde für einen bereits bestehenden Auftrag nachträglich ergänzende Leistungen verlangt, berechtigt, eine Management- und Verwaltungsgebühr in Höhe von bis zu € 25,00 zu berechnen. Wünscht der Kunde zusätzliche Leistungen in Bezug auf Proben, die bereits im Labor angekommen sind, wird dies als neuer Auftrag angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Lieferdaten führen.

2.4 Jegliche logistische Dienstleistung, die außerhalb des Labors zu erfolgen hat (insbesondere Abholung, Probennahme, Audit) und die der Kunde trotz Vereinbarung nicht in Anspruch nimmt, ist in voller Höhe zu bezahlen. Abzuziehen sind lediglich die ersparten Kosten und solche Kosten, die der Auftragnehmer gem. § 649 BGB (für Details wird insofern auf diese Regelung verwiesen) hätte ersparen müssen. Die vorstehenden Regelungen kommen nicht zur Anwendung, wenn der Kunde vertraglich oder gesetzlich berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder wenn die beauftragte logistische Dienstleistung spätestens – wenn die Dienstleistung in einer Abholung besteht - 48 Stunden vor Leistungserbringung bzw. – wenn die Dienstleistung in einer Probennahme besteht - 96 Stunden vor Leistungserbringung bzw. – wenn die Dienstleistung in einem Audit besteht - 1 Woche vor Leistungserbringung durch den Kunden storniert oder modifiziert wurde.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Preise gelten „ex works“ (Incoterms 2000) und ausschließlich Verpackung, die gesondert in Rechnung gestellt wird. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Alle zusätzlichen Kosten oder Auslagen (z.B. solche, die bei dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag anfallen) sind vom Kunden zu tragen.

3.2 Preise verstehen sich zzgl. der anfallenden Steuern (einschließlich Umsatzsteuer) und basieren auf den am Tag des Vertragsschlusses geltenden Tarifen. Steuern fallen entsprechend der am Tag der Rechnungsstellung geltenden Höhe an.

3.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Zahlungen strikt 30 Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Jegliche sich auf eine Rechnung beziehende Rüge ist innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der Rechnung geltend zu machen. Falls der Kunde die Richtigkeit eines Analyseergebnisses anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Analyseergebnisses und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Kunden unstreitig, durch den Auftragnehmer akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Wenn sich der Kunde in Verzug mit einer Forderung befindet, werden alle Forderungen gegen den Kunden - einschließlich solcher aus anderen Verträgen - sofort fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt im Fall des Verzugs Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Unberührt bleibt das Recht des Auftragnehmers, etwa darüber hinausgehende, beweisbare Verzugsschäden geltend zu machen.

3.4 Falls auf Kundenwunsch eine Rechnung neu ausgestellt werden muss, steht dem Auftragnehmer eine Verwaltungsgebühr in einer Höhe von bis zu € 15,00 zu.

3.5 Zahlung erfolgt durch Überweisung oder im Lastschriftverfahren. Sonstige Zahlungsweisen bedürfen der vorherigen Vereinbarung mit dem Auftragnehmer. Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer die erforderlichen Kontodetails mitzuteilen.

3.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Abschluss eines Vertrages davon abhängig zu machen, dass bis zu 100 % des schätzungsweise zu zahlenden Entgelts als Vorleistung erbracht wird.

4. Pflichten des Kunden bei der Lieferung von Proben oder Materialien

4.1 Proben oder Materialien müssen in einem Zustand sein, der die Erstellung von Berichten / Analysen oder die Herstellung in Auftrag gegebener Produkte ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Eingangsuntersuchung der Probe oder Materialien durchzuführen, um deren Zustand vor Bearbeitung der Probe, der Fertigung eines Berichts oder der Nutzung in der Produktion festzustellen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kosten dieser Eingangsprüfung zu übernehmen, falls sich herausstellt, dass die Probe oder Materialien nicht den Erfordernissen dieser Vertragsziffer 4.1 entsprechen. Falls das Ergebnis der Eingangsprüfung zutage bringt, dass eine Analyse oder Produktion unmöglich oder nur unter schwierigeren Bedingungen möglich ist als dies ursprünglich vorausgesetzt worden wurde – beispielsweise weil die Probe oder Materialien mit Fremdmaterialien oder Substanzen, die vom Kunden nicht mitgeteilt worden waren, durchsetzt sind oder sich zersetzt haben - ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der Kunde die Kosten, die beim Auftragnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.

4.2 Der Kunde muss sicherstellen und übernimmt hiermit die Gewähr dafür, dass von den Proben keine Gefahren für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder ES und deren Mitarbeiter und sonstigen Vertreter ausgehen - weder auf dem Betriebsgelände des Kunden noch während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer oder ES gehörenden Betriebsstätten. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, die Bestimmungen über Sondermüll und Gefahrenstoffe einzuhalten. Diese Pflichten beziehen sich auch auf Information, Transport und Beseitigung. Insbesondere sind die Mitarbeiter oder sonstige Vertreter des Auftragnehmers auf von den Proben herrührende Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken hinzuweisen. Dies beinhaltet insbesondere Bedenken im Hinblick auf bekannte oder vermutete Giftstoffe oder sonstige Kontaminationen einer Probe und den vermutlichen Grad der Kontamination wie auch die Risiken für Eigentum und sonstige Rechtsgüter des Auftragnehmers oder ES und deren Mitarbeiter und sonstige Vertreter im Zusammenhang mit der Kontamination. Im Fall der verschuldeten Verletzung dieser Pflichten ist der Kunde für alle Kosten, Schäden und sonstigen Nachteile haftbar, die bei dem Auftragnehmer oder ES oder ihrem Personal oder ihren sonstigen Vertretern hierdurch verursacht worden sind; dies unabhängig davon, ob diese Nachteile auf dem Betriebsgelände des Kunden (etwa bei einer Probenziehung), während des Transports, im Labor oder in sonstigen zum Auftragnehmer oder ES gehörenden Betriebsstätten auftreten. Die Haftung umfasst auch eine entsprechende Pflicht zur Freihaltung des Auftragnehmers und von ES im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte. Der Kunde hat die Kosten der angemessenen Beseitigung von Sondermüll und Gefahrenstoffen, die aufgrund der vom Kunden überlassenen Proben anfallen, zu tragen. Dies unabhängig davon, ob die Probe als Sondermüll oder Gefahrenstoff beschrieben wurde oder nicht. Auf Aufforderung des Auftragnehmers ist der Kunde verpflichtet, diesen über die exakte Zusammensetzung der Probe zu informieren.

5. Eigentumsrechte an den Proben; Lagerung von Proben

5.1 Alle Probe werden insofern Eigentum des Auftragnehmers als und soweit dies notwendig ist, um den Auftrag durchzuführen. Sofern nicht eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nicht zur Lagerung und/oder Kühlung der Probe verpflichtet. Wenn eine - gesondert zu vergütende - Lagerung vereinbart wurde, wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Maßnahmen im Rahmen professionell üblicher Praxis zur Lagerung der Probe ergreifen.

5.2 Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung oder Zerstörung von Proben unmittelbar nach Abschluss der Analysedurchführung berechtigt, es sei denn, dass zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, dass der Auftragnehmer die Probe aufzubewahren hat. Wenn eine bestimmte Aufbewahrungsfrist vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer nach deren Ablauf zur Beseitigung oder Zerstörung der Probe ohne vorherige Ankündigung berechtigt. Bestehen für die Beseitigung oder Zerstörung spezifische gesetzliche Vorgaben (z.B., wenn es sich um Sondermüll oder Gefahrenstoffe handelt), trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Kosten. Falls der Kunde die Rückgabe nicht benötigten Probematerials verlangt, wird der Auftraggeber dieses auf Kosten und Risiko des Kunden zurückschicken.

6. Lieferdaten, Realisierungszeit

6.1 Lieferdaten und Realisierungszeiten sind Schätzungen und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers. Gleichwohl wird der Auftragnehmer kaufmännisch angemessene Bemühungen an den Tag legen, um die geschätzten Fristen einzuhalten.

6.2 Ergebnisse werden grundsätzlich nach Vervollständigung der Analyse per E-Mail und / oder postalisch oder sonst auf elektronischem Wege den Personen zur Kenntnis gegeben, die der Kunde bei Auftragserteilung angegeben hat.

7. Übergang von Eigentums- und sonstigen Rechten; verbleibende Rechte an Analyseergebnissen

7.1 Eigentums- und sonstige Rechte an den Analyseresultaten, Produkten, Ausrüstung, Software oder ähnlichen vom Auftragnehmer an den Kunden erbrachten Leistungen verbleiben bei dem Auftragnehmer, bis alle sich hierauf beziehenden Rechnungen vollständig durch den Kunden beglichen wurden. Bis zum Zeitpunkt der vollen Zahlung stehen dem Kunden keine Eigentumsrechte oder sonstigen Rechte zur Nutzung der erbrachten Leistungen zu. Wenn der Kunde mit der Zahlung fälliger Forderungen des Auftragnehmers oder ES in Verzug gerät, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrages und jegliche sonstige Arbeit für den Kunden zu unterbrechen. Dies gilt auch, wenn sich die Forderung, hinsichtlich derer Verzug vorliegt, aus einem andere Auftrag ergibt.

7.2 Auch nach voller Bezahlung durch den Kunden behält der Auftragnehmer das Recht Analyseergebnisse aufzubewahren und in anonymisierter, eine Identifizierung des Kunden ausschließender Form zu nutzen und zu veröffentlichen, wenn und soweit keine legitimen, dem Auftragnehmer bekannten Interessen des Kunden beeinträchtigt werden.

8. Beschränkte Gewährleistungen und Verantwortlichkeiten; Haftung und Freihaltungspflichten des Kunden

8.1 Aufträge werden unter den dem Auftragnehmer nach dem gegenwärtigen Stand der Technik verfügbaren Bedingungen erfüllt. Resultate können nicht stets zu 100 % exakt und / oder relevant sein. Analysen, Interpretationen, Schätzungen, Beratungsdienstleistungen und Schlussfolgerungen werden unter Ansetzung eines kaufmännisch angemessenen Sorgfaltsgrades durchgeführt. Gleichwohl kann der Auftragnehmer nicht garantieren, dass diese stets korrekt oder uneingeschränkt zutreffend sind. Die Gewährleistungsfristen für die dergestalt beschränkte Gewährleistung betragen 12 Monate ab Abnahme. Die Parteien vereinbaren, dass Dienstleistungen, Waren etc. als abgenommen anzusehen sind, falls der Kunde nicht innerhalb von einer Woche nach Erhalt dem Auftraggeber etwas abweichendes mitteilt. In jedem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Stichhaltigkeit der vom Auftragnehmer übermittelten Ergebnisse, Interpretationen, Schätzungen und Schlussfolgerungen mit angemessener Sorgfalt auf eigenes Risiko zu verifizieren, falls der Kunde in Angelegenheiten von Bedeutung auf diese vertrauen will. Sollten die Resultate erkennbar falsch sein, ist der Kunde verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu kontaktieren und entsprechend zu informieren. Falls der Kunde ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist und dieser Pflicht nicht nachkommt, ist die Leistung des Auftragnehmers als vereinbarungsgemäß anzusehen. § 377 HGB ist insofern analog anzuwenden.

8.2 Jeder analytische Bericht bezieht sich ausschließlich auf die durch den Auftragnehmer analysierte Probe. Sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich mit der Erstellung eines Probenplans (einschließlich Festlegungen, welche Proben welcher Rohmaterialien und Fertigprodukte mit welcher Frequenz analysiert werden sollen) unter Festlegung einer präzisen Reichweite der durchzuführenden Analysen beauftragt wurde oder wenn und soweit der Kunde entsprechenden Empfehlungen des Auftragnehmers nicht folgt, liegt es außerhalb der Verantwortung des Auftragnehmer, falls sich herausstellen sollte, dass der Probenplan und / oder die Festlegung der Analysenreichweite unzureichend oder unangemessen sind.

8.3 Der Kunde ist für die sachgerechte Anlieferung der zu untersuchenden oder analysierenden Probe und der Materialien, die zum Zweck einer Produktion übermittelt werden, verantwortlich. Wenn und soweit nicht anderweitig schriftlich vereinbart, besteht keine insofern keine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers, falls es zu einem Verlust oder einem Schaden an einer Probe auf dem Transportweg kommt. Der Kunde ist ausschließlich und jederzeit für die Sicherheit, die Verpackung und Versicherung der Probe von der Absendung bis zur Anlieferung in den Büros oder Laboren des Auftragnehmers verantwortlich.

8.4 Der Kunde gewährleistet und ist gegenüber dem Auftragnehmer verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Proben die an den Auftragnehmer zu Analysezwecken geschickt werden, sicher und in einem stabilen Zustand sind. Er verpflichtet sich weiter, den Auftragnehmer und ES und deren Personal oder sonstige Vertreter von allen Schäden, Kosten und sonstigen Nachteilen freizuhalten, die sich für diese daraus ergeben, dass eine Probe gefährlich oder instabil ist, es sei denn, der Kunde hat dies nicht zu vertreten. Falls eine Probe gefährlich ist oder Sondermüll / Gefahrgut darstellt, hat der Kunde den Auftragnehmer schriftlich vor Versendung entsprechend zu unterrichten. Er ist weiter zur entsprechenden Beschriftung der Verpackung, von Proben und / oder Containern verpflichtet.

8.5 Sofern nicht schriftlich anderweitig zwischen den Parteien vereinbart, besteht die vertragliche Beziehung ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer. Es wird kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung für Dritte abgeschlossen, durch den der Auftragnehmer oder ES gegenüber diesen Dritten verpflichtet werden kann, wenn und soweit nicht aus dem Vertrag und / oder diesen AVB etwas anderes folgt. Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer und ES von allen und gegen alle Ansprüche dritter Parteien freizuhalten, die in Bezug auf den Kunden oder den Auftrag des Kunden gegen den Auftragnehmer oder ES gerichtet werden, wenn und soweit Verschulden auf Seiten des Kunden vorliegt.

8.6 Für den Fall, dass der Auftragnehmer Software an den Kunden liefert, hat der Kunde diese Software in Übereinstimmung mit den einschlägigen Lizenzbedingungen, Anweisungen und Handbüchern zu verwenden.

9. Haftungsbegrenzung

9.1 Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seine Mutter-, Tochter- und Schwestergesellschaften und deren Arbeiter, Angestellte, Vertreter, Mitglieder der Unternehmensleitung und Berater (im Folgenden „haftungsprivilegierte Personen“) sind ausgeschlossen, sofern nicht ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne meint jede Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht ist und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf.

9.2 Die Haftung haftungsprivilegierter Personen für einfach fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ist auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt .

9.3 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern des Auftragnehmers, die keine leitenden Angestellten sind, ist beschränkt auf die Erstattung des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für den Fall der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wie in Ziffer 9.1 beschrieben.

9.4 Die Regelungen in den Ziffer 9.1 bis 9.3 gelten vorbehaltlich der vorrangigen Regelungen in Ziffer 9.5 für alle Arten von Ansprüchen auf Schadensersatz, insbesondere für Entschädigung aufgrund  Unmöglichkeit, Vertragsverletzung, Mangelhaftigkeit oder nicht vertragskonform erbrachte Dienstleistungen, sonstige Vertragsverletzungen und Verschulden bei Vertragsschluss.

9.5 Die Haftung der haftungsprivilegierten Personen nach den Regelungen des Produkthaftungsrechts, für den Fall der Verletzung von Garantien und für Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person wird durch diese AVB nicht beschränkt.

9.6 Es ist für die Annahme eines Auftrages durch den Auftragnehmer Bedingung, dass der Kunde die haftungsprivilegierten Personen für alle Verluste, Verletzungen, Ansprüche und Kosten, die diese durch Verschulden des Kunden erleiden, entschädigt und freihält. Durch die Erteilung eines Auftrages verpflichtet sich der Kunde zu einer solchen Freihaltung.

10. Wiederholte Analysen

Beanstandungen im Hinblick auf Testergebnisse können nur unter Beachtung der in Ziffer 8.1 niedergelegten Regeln erhoben werden. In jedem Fall hat der Kunde, sofern sich nicht die Unrichtigkeit der ersten Analyseergebnisse herausstellt, die Kosten eines wiederholten Tests oder einer Überprüfung zu tragen.

11. Höhere Gewalt

Für Verspätungen, Fehler, Schäden oder andere Probleme, die durch Ereignisse oder Umstände verursacht wurden, die für den Auftragnehmer unvorhersehbar oder außerhalb seiner  Kontrolle standen oder die aus der Einhaltung von behördlichen Anordnungen, Gesetzen oder Regulierungen herrühren, besteht keine Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers.

12. Vertraulichkeit und Verarbeitung von Kundendaten

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen persönliche oder geschäftliche Daten, die er vom Kunden auf irgendeinem Weg erhalten hat, zu speichern und zu verarbeiten, unabhängig davon, ob solche Daten direkt vom Kunden stammen oder von einem Dritten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, kaufmännisch angemessene Bemühungen vorzunehmen, solche Daten in Übereinstimmung mit dem Gesetz vertraulich zu behandeln.

12.2 Zum Zwecke der Auftragsdurchführung werden von dem Auftragnehmer personenbezogene Daten – etwa von Organen, Ansprechpartnern und/oder Projektverantwortlichen - verarbeitet und genutzt. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass zur Sicherstellung des bestmöglichen Services inkl. der Nutzung von bestehenden Kapazitäten und Know-How personenbezogene Daten, aber auch auftragsbezogene Informationen wie Analysefragestellungen und deren Ergebnisse, an konzernangehörige Unternehmen in Deutschland, Österreich und der Schweiz, die sämtlich eine Akkreditierung nach ISO 17025 haben, übermittelt werden können. Die konzernangehörigen Unternehmen sind an eine entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarung gebunden, die auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus erfolgt durch den Auftragnehmer eine Verarbeitung und Nutzung der Daten zum Zwecke der weiteren Auftragsgewinnung. Der Auftraggeber kann dem beim Auftragnehmer unter sofia@sofia-gmbh.de // Fax: 004930 67798588 widersprechen.

12.3 Der Auftragnehmer ist zu kaufmännisch angemessenen Bemühungen verpflichtet, alle Analyseergebnisse und Serviceberichte vertraulich zu halten.  Diese Verpflichtung gilt nicht im Hinblick auf die dem Auftragnehmer nach Ziffer 7.2 zustehenden Rechte und ein etwaiges Erfordernis, einen Zahlungsanspruch für geleistete Dienste nachweisen zu müssen.

12.4 Analyseergebnisse werden ausschließlich für den Gebrauch des Kunden erstellt und übermittelt und sollten nicht an Dritte zu irgendwelchen Zwecken ohne vorherige schriftliche Vereinbarung mit dem Auftragnehmer übermittelt werden. Des weiteren ist der Kunde verpflichtet, hinsichtlich aller durch den Auftragnehmer geleisteten Dienste Vertraulichkeit zu wahren. Weiter sind deren Ergebnisse wie auch die Zusammensetzung von Produkten und Software, die durch den Auftragnehmer geliefert wurden, sowie Analyseergebnisse nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers zu veröffentlichen oder auszubeuten. Auch für den Fall, dass eine derartige schriftliche Zustimmung erteilt wird, verbleibt der Kunde (a) verantwortlich für jegliche Konsequenzen, die aus der Weitergabe solcher Ergebnisse an dritte Parteien und das Vertrauen einer solchen dritten Partei auf diese Ergebnisse herrühren und (b) verpflichtet sich hiermit, die haftungsprivilegierten Personen (s. Ziff. 9.1) von jeglicher Inanspruchnahme durch eine dritte Partei freizuhalten, die aufgrund der Weitergabe solcher Ergebnisse und / oder des Vertrauen in dieselben und daraus resultierender – tatsächlicher oder angeblicher - Schäden erfolgt.

13. Verschiedenes

13.1 Diese AVB werden von Zeit zu Zeit schriftlich durch den Auftragnehmer geändert. Für Aufträge gilt jeweils die aktuelle Version dieser AVB zum Zeitpunkt der Annahme des Angebots.

13.2 Für den Fall, dass ein Gericht Teile dieser AVB verwerfen, inhaltlich begrenzen oder für unwirksam, rechtswidrig oder undurchsetzbar erachten sollte, verbleiben die restlichen Teile im weitestmöglichen Umfang als wirksam bestehen.

13.3 Für den Fall, dass entweder der Auftragnehmer oder der Kunde Rechte, die sich aus diesen AVB ergeben nicht ausübt, bedeutet dies weder einen Verzicht auf diese Rechte noch hat dies eine Verwirkung solcher Rechte zur Folge.

14. Anwendbares Recht / Gerichtsbarkeit

14.1 Für alle Verträge unter Geltung dieser AVB gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen der CISG (UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Berlin, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Die klagende Partei ist allerdings alternativ auch berechtigt, Klage vor dem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS e.V.) statt vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Für diesen Fall ist das Schiedsgericht ausschließlich zuständig. Schiedsort ist Hamburg.

 

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